Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten
BGH, Beschluß vom 14.09.2004 - Aktenzeichen VI ZB 37/04
DRsp Nr. 2004/17644
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten
»Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei einen in der Nähe ihres Wohnsitzes ansässigen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Vertretung, sind die Kosten des von diesem eingeschalteten Unterbevollmächtigten am Gerichtsort jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn sie die (fiktiven) Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten am Wohnsitz der Partei nicht erheblich übersteigen.«