BGH - Beschluß vom 14.09.2004
VI ZB 37/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2548
BGHReport 2005, 201
BRAK-Mitt 2005, 36
DAR 2005, 118
FamRZ 2005, 204
JR 2005, 206
JurBüro 2005, 93
MDR 2005, 177
NJ 2005, 36
NJW-RR 2005, 707
Rpfleger 2005, 112
VersR 2005, 997
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 26.04.2004
AG Zwickau,

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

BGH, Beschluß vom 14.09.2004 - Aktenzeichen VI ZB 37/04

DRsp Nr. 2004/17644

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

»Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei einen in der Nähe ihres Wohnsitzes ansässigen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Vertretung, sind die Kosten des von diesem eingeschalteten Unterbevollmächtigten am Gerichtsort jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn sie die (fiktiven) Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten am Wohnsitz der Partei nicht erheblich übersteigen.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe: