BGH - Beschluß vom 09.09.2004
I ZB 7/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 30.03.2004

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

BGH, Beschluß vom 09.09.2004 - Aktenzeichen I ZB 7/04

DRsp Nr. 2004/16818

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

Zur Frage, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Geschäftsort als Hauptbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch Führen eines Regressprozesses notwendig ist, wenn das klagende Versicherungsunternehmen an einem anderen Ort als demjenigen, an dem der Schadensfall bearbeitet worden ist, eine Rechtsabteilung eingerichtet hat.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist ein in Hamburg ansässiges Versicherungsunternehmen. Ihre Rechtsabteilung befindet sich in Köln. Sie hat das beklagte Speditionsunternehmen aus abgetretenem Recht vor dem Landgericht München I wegen des Verlustes von Transportgut auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.672,36 EURO nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin beantragt, neben den von ihr verauslagten Gerichtskosten und den bei ihren Prozeßbevollmächtigten in Hamburg angefallenen Kosten auch die Kosten ihres Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozeßgerichts festzusetzen. Das Landgericht hat dem Antrag insoweit nicht entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.