BGH - Beschluß vom 20.10.2005
VII ZB 53/05
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 144
BB 2006, 128
BGHReport 2006, 268
FamRZ 2006, 199
InVo 2006, 207
MDR 2006, 416
NJW 2006, 446
Rpfleger 2006, 166
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 61/05
LG Stuttgart - 39 O 40/04 KfH - 1.2.2005,

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren

BGH, Beschluß vom 20.10.2005 - Aktenzeichen VII ZB 53/05

DRsp Nr. 2005/21513

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren

»Die im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts unabhängig davon grundsätzlich nicht erstattungsfähig, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht.«

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt im Kostenfestsetzungsverfahren Erstattung der Kosten, die ihr durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren entstanden sind.

Die in R. ansässige Klägerin erwirkte vor dem für ihren Geschäftssitz zuständigen Amtsgericht E. einen Mahnbescheid über 28.770,05 EUR, gegen den die Beklagte fristgerecht Widerspruch erhob. Die Klägerin wurde im Mahnverfahren von einem Rechtsbeistand vertreten. Nach Abgabe des Verfahrens an das für den Sitz der Beklagten zuständige Landgericht S. beauftragte die Klägerin einen in Sch. ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessführung. Die Beklagte wurde im schriftlichen Vorverfahren durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt, mit dem ihr zugleich die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.