Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Steuerberaterkosten handelt es sich um Aufwendungen, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren und damit gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sind.
Die Klägerin war auf die Mithilfe des von ihr beauftragten Steuerberaters angewiesen, um den eingeklagten Steuerschaden prozessual darlegen zu können. Es bedurfte einer Gegenüberstellung der tatsächlichen Situation und der hypothetischen Lage, die sich bei einer Verschiebung des Anteilsverkaufs in das Jahr 2002 ergeben hätte; das konnte nur von einem Steuerfachmann verlässlich vorgenommen werden.
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