OLG Koblenz - Beschluss vom 13.09.2005
14 W 566/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; BGB § 249 § 779 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 87
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 31/04

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachters im Haftpflichtprozess gegen eien Steuerberater; Umfang einer Kostenregelung in einem Abfindungsvergleich

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.09.2005 - Aktenzeichen 14 W 566/05

DRsp Nr. 2006/27451

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachters im Haftpflichtprozess gegen eien Steuerberater; Umfang einer Kostenregelung in einem Abfindungsvergleich

»1. Bedarf es zur Schadensbezifferung im Haftpflichtprozess gegen den Steuerberater einer nicht ganz einfachen steuerlichen Vergleichsberechnung, kann die Zuziehung eines Privatgutachters notwendig sein.2. Dessen Kosten werden von einem Abfindungsvergleich in der Hauptsache nicht umfasst, wenn die Prozesskosten gesondert geregelt wurden.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; BGB § 249 § 779 ;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Steuerberaterkosten handelt es sich um Aufwendungen, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren und damit gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sind.

Die Klägerin war auf die Mithilfe des von ihr beauftragten Steuerberaters angewiesen, um den eingeklagten Steuerschaden prozessual darlegen zu können. Es bedurfte einer Gegenüberstellung der tatsächlichen Situation und der hypothetischen Lage, die sich bei einer Verschiebung des Anteilsverkaufs in das Jahr 2002 ergeben hätte; das konnte nur von einem Steuerfachmann verlässlich vorgenommen werden.