1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. September 2011 aufgehoben:
Der Antrag der Kläger, die Kosten des Privatgutachters V. von 4.885,55 € gegen die Beklagte festzusetzen, wird abgelehnt.
2. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt 4.885,55 €
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