OLG Koblenz - Beschluss vom 03.02.2012
14 W 72/12
Normen:
RVG -VV Nr. 3100;
Fundstellen:
BauR 2012, 1692
NJW-RR 2012, 916
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 41/07

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachters im Bauprozess; Anforderungen an die Substantiierung von Mängelrügen

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.02.2012 - Aktenzeichen 14 W 72/12

DRsp Nr. 2012/10495

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachters im Bauprozess; Anforderungen an die Substantiierung von Mängelrügen

1. Im Prozess wegen Baumängeln darf der Bauherr sich darauf beschränken, die Mangelsymptome zu beschreiben. Da eine Ursachenforschung entbehrlich ist, sind hierfür verauslagte Privatgutachterkosten nicht erstattungsfähig. 2. Auch die von der Gegenseite beantragte Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens erfordert nicht die Beauftragung eines Privatgutachters zur Entkräftung der Einwände gegen das schriftliche Gutachten des Gerichtssachverständigen. 3. Sammlung, Ordnung und Aufbereitung des entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs sind Aufgabe des Anwalts, die mit den gesetzlichen Gebühren abgegolten ist. Überträgt der Anwalt diese Aufgabe ganz oder teilweise einem Privatsachverständigen, handelt es sich bei den dadurch verursachten Kosten nicht um notwendigen Prozessaufwand.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. September 2011 aufgehoben:

Der Antrag der Kläger, die Kosten des Privatgutachters V. von 4.885,55 € gegen die Beklagte festzusetzen, wird abgelehnt.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 4.885,55 €