OLG Köln - Beschluss vom 12.03.2010
17 W 21/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 751
NZBau 2011, 36
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 598/04

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachters im Bauprozess

OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2010 - Aktenzeichen 17 W 21/10

DRsp Nr. 2010/5012

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachters im Bauprozess

In einem vom Besteller gegen den Werkunternehmer wegen Mängeln der Werkleistung geführten Bauprozess sind die Kosten für eine komplette Prozessbegleitung der klagenden Partei durch einen Privatgutachter, die über die Ausarbeitung einzelner schriftlicher Stellungnahmen hinaus u.a. die Durchführung diverser Besprechungstermine mit der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten, die Erstellung erläuternder Pläne und Übersichten sowie vergleichender Gegenüberstellungen von Äußerungen der Gerichtsgutachter, die inhaltliche Überarbeitung von Anwaltsschriftsätzen sowie die - jeweils nicht gerichtlich angeordnete - Teilnahme an den vom Gericht sowie dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen anberaumten Verhandlungs- und Ortsterminen umfasst, jedenfalls im Regelfall nicht erforderlich im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Anschluss an OLG Hamm NJW-RR 1996, 830).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 19.10.2009 (21 O 598/04) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: