OLG Celle - Beschluss vom 25.07.2008
2 W 148/08
Normen:
ZPO § 91 ; ZPO § 104 ;
Fundstellen:
BauR 2009, 285
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 30.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 480/04

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachters; Anforderungen an die Darlegung der Notwendigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 25.07.2008 - Aktenzeichen 2 W 148/08

DRsp Nr. 2009/688

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachters; Anforderungen an die Darlegung der Notwendigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren

»Kosten eines Privatgutachtens gehören dann zu den gemäß § 91 ZPO zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Im Kostenfestsetzungsverfahren bedarf es daher einer substantiierten Darlegung, dass die in Ansatz gebrachten Kosten tatsächlich entstanden sind und dass diese Kosten notwendig waren. Hierzu ist die Einreichung einer aufgegliederten Rechnung des Sachverständigen und eine detaillierte Darlegung seiner konkreten Tätigkeit erforderlich.«

Tenor:

Die am 30. Juni 2008 beim Landgericht Hannover eingegangene sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Nachfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 30. Mai 2008 wird teilweise zurückgewiesen, soweit die Kläger die Festsetzung eines über den Betrag von 1.823,04 EUR nebst Zinsen hinausgehenden Betrages beantragen.

Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

Der Beschwerdewert beträgt 4.004,26 EUR.