Die nach § 11 Abs. 1 RpflG i. V. m. § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist teilweise begründet.
Die Beklagten wenden sich gegen den Ansatz außergerichtlicher Kosten in dem angefochtenen Beschluss, soweit diese durch die Beauftragung privater Sachverständiger seitens des Klägers in Höhe von 18.747,99 DM entstanden sind.
Hinsichtlich dieser sich im Einzelnen aus dem Kostenerstattungsantrag vom 9.05.2001 ergebenden Kosten (Bl. 539 d.A.) ist zunächst danach zu unterscheiden, ob es sich um vorprozessuale Kosten handelte oder um Kosten die während des Rechtsstreit entstanden sind.
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