OLG Celle - Beschluß vom 19.04.2002
8 W 509/01
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 588
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 05.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 232/97

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachters

OLG Celle, Beschluß vom 19.04.2002 - Aktenzeichen 8 W 509/01

DRsp Nr. 2004/14497

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachters

»Vorprozessual zur Überprüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung und zur Anspruchsbegründung und zwecks Substantiierung der Mängel aufgewendete Sachverständigenkosten sind notwendig i.S. des § 91 ZPO. Nicht notwendig sind erst im Laufe des Rechtsstreites für die Teilnahme eines Privatsachverständigen am Ortstermin aufgewendete Kosten, wenn nicht ersichtlich ist, dass dies nach Vorliegen der Gutachten in dem selbständigen Beweisverfahren zur Substantiierung von Mängeln, zur Formulierung von Fragen an die gerichtlichen Sachverständigen oder zur Widerlegung von Gutachten geführt hat oder erforderlich war.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

Die nach § 11 Abs. 1 RpflG i. V. m. § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist teilweise begründet.

Die Beklagten wenden sich gegen den Ansatz außergerichtlicher Kosten in dem angefochtenen Beschluss, soweit diese durch die Beauftragung privater Sachverständiger seitens des Klägers in Höhe von 18.747,99 DM entstanden sind.

Hinsichtlich dieser sich im Einzelnen aus dem Kostenerstattungsantrag vom 9.05.2001 ergebenden Kosten (Bl. 539 d.A.) ist zunächst danach zu unterscheiden, ob es sich um vorprozessuale Kosten handelte oder um Kosten die während des Rechtsstreit entstanden sind.