Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen - Rechtspfleger - vom 06.01.2009 wird auf ihre Kosten
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Kosten für die Einholung des Parteigutachtens der niederländischen Rechtsanwälte S. (Rotterdam) hat der Rechtspfleger zu Recht von den zu erstattenden Kosten abgesetzt. Sie waren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten nicht notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO.
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