1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Würzburg vom 8.5.2009 abgeändert.
2. Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gemäß § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 27.11.2008 zu erstattenden Kosten werden auf
2.577,50 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 6.2.2009 festgesetzt.
3. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
4. Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
5. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
6. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 57.096,06 Euro.
7. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|