OLG Bamberg - Beschluss vom 12.04.2010
4 W 90/09
Normen:
ZPO § 104; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 97;
Fundstellen:
BauR 2010, 1269
NZBau 2011, 35
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 309/08

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.04.2010 - Aktenzeichen 4 W 90/09

DRsp Nr. 2010/20092

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens

Die Kosten eines verfahrensbegleitend eingeholten Privatgutachtens können als notwendig anzusehen sein, wenn - wie im Fall des vorläufigen Rechtsschutzes - eine amtswegige Einholung von Sachverständigengutachten nicht in Betracht kommt und eine effektive Rechtsverteidigung ohne ein Sachverständigengutachten nicht möglich ist. Ein Sachverständigengutachten ist entbehrlich, wenn die im Gutachten dargestellten Tatsachen durch den Gutachter (hier: Architekten) als sachverständigen Zeugen glaubhaft gemacht werden können.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Würzburg vom 8.5.2009 abgeändert.

2. Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gemäß § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 27.11.2008 zu erstattenden Kosten werden auf

2.577,50 Euro

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 6.2.2009 festgesetzt.

3. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.

5. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

6. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 57.096,06 Euro.

7. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 104;