OLG Saarbrücken - Beschluss vom 18.02.2010
9 W 35/10-5
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2010, 839
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 227/08

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.02.2010 - Aktenzeichen 9 W 35/10-5

DRsp Nr. 2010/8472

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens

Die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens vor Klageerhebung sind auch dann erstattungsfähig, wenn die Klage noch nicht angedroht ist, der Gegner sich aber im Falle anwaltlicher Zahlungsaufforderung auf eine gerichtliche Inanspruchnahme einstellen muss, das Gutachten also auch insoweit wegen eines sich abzeichnenden Rechtsstreits in Auftrag gegeben wird.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 24. September 2009 - 12 O 227/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: bis 500 EUR.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe:

I. In dem Verfahren 12 O 227/08 des Landgerichts Saarbrücken nahm der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Beschädigung seines PKW´s durch einen Angestellten der Beklagten in Höhe von 7.002,25 EUR auf der Basis eines von ihm eingeholten privaten Sachverständigengutachtens (Fahrzeugschaden: 6.476,25 EUR, Wertminderung: 500 EUR, Unkostenpauschale: 26 EUR) zuzüglich Gutachterkosten (1.189,52 EUR) in Anspruch.