KG - Beschluss vom 14.04.2010
27 W 128/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 503/02

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens

KG, Beschluss vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 27 W 128/09

DRsp Nr. 2010/8441

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens

1. Hat das Gericht bereits durch Beweisbeschluss die Einholung eines Gutachtens angeordnet, so sind die Kosten eines prozessbegleitenden Privatgutachtens unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit nicht erstattungsfähig, auch wenn die Gegenpartei zuvor ein Privatgutachten vorgelegt hat. Nach dem auch im Bereich des prozessualen Kostenrechts der §§ 91 ff ZPO geltenden Grundsatz der sparsamen Prozessführung muss die Partei zunächst das Vorliegen des gerichtlichen Gutachtens abwarten, das sie dann gegebenenfalls mit Hilfe eines privaten Sachverständigen überprüfen lassen kann. 2. Die Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen zu dem vom gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Ortstermin ist jedenfalls dann nicht notwendig, wenn die Partei bei diesem Termin anderweitig sachverständig vertreten ist. 3. Bei der Beauftragung mehrerer Sachverständiger kommt es für die Erstattungsfähigkeit der hierdurch entstandenen Kosten auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Kosten eines während des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens sind jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn dieses zur Erschütterung eines gerichtlichen Gutachtens sachdienlich ist und eine ergänzende Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen erforderlich macht.