Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die von der Nebenintervenientin geltend gemachten Kosten für den Privatgutachter .......... i.H.v. insgesamt Euro 540,- sind nicht erstattungsfähig, weil sie nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich waren, § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Nebenintervenientin war als Fachfirma für Fensterbau in diesem Rechtsstreit von der beklagten Grundstücksgesellschaft der St reit verkündet worden, weil es u.a. um Baumängel in der klägerischen Wohnung ging, für die die von der Nebenintervenientin eingebauten Fenster als Ursache in Betracht kamen. Im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens war bereits zuvor durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen über die erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen und die Kosten Beweis erhoben worden (Gutachten vom 26.1.2004, Anlage K 10).
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