OLG Hamburg - Beschluss vom 28.04.2005
8 W 88/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 325 O 109/04

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens

OLG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 8 W 88/05

DRsp Nr. 2006/29110

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens

Die Kosten eines Privatgutachtens sind ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn dieses prozessbezogen und notwendig ist. Dabei sind im Bauprozess auch bei komplizierten bauphysikalischen Fragen die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen für eine Fachfirma nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die von der Nebenintervenientin geltend gemachten Kosten für den Privatgutachter .......... i.H.v. insgesamt Euro 540,- sind nicht erstattungsfähig, weil sie nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich waren, § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Nebenintervenientin war als Fachfirma für Fensterbau in diesem Rechtsstreit von der beklagten Grundstücksgesellschaft der St reit verkündet worden, weil es u.a. um Baumängel in der klägerischen Wohnung ging, für die die von der Nebenintervenientin eingebauten Fenster als Ursache in Betracht kamen. Im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens war bereits zuvor durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen über die erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen und die Kosten Beweis erhoben worden (Gutachten vom 26.1.2004, Anlage K 10).