Der Beschluss wird - nach teilweiser Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrages im Beschwerdeverfahren - dahin abgeändert, dass die Beklagte der Klägerin lediglich 35.496,72 € nebst Zinsen in der festgesetzten Höhe zu erstatten hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin ¾ und die Beklagte ¼ zu tragen.
Beschwerdewert: 10.127,42 €
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