OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.09.2013
6 W 60/13
Normen:
PatAnwO § 155; PatAnwO § 156; RVG § 13; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 498/10

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentassessors

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.09.2013 - Aktenzeichen 6 W 60/13

DRsp Nr. 2013/21343

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentassessors

Beauftragt in Patentsachen eine Partei an Stelle eines Patentanwalts einen gemäß §§ 155, 156 PatAnwO vertretungsbefugten Patentassessor, sind - jedenfalls gemäß § 91 Abs. 1 ZPO - dessen Kosten in Höhe der Gebühren nach § 13 RVG erstattungsfähig, soweit die Partei glaubhaft macht, dass der Patentassessor für sie im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit tätig war und die Partei hierfür mit Kosten in der entsprechenden Höhe belastet worden ist.

Der Beschluss wird - nach teilweiser Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrages im Beschwerdeverfahren - dahin abgeändert, dass die Beklagte der Klägerin lediglich 35.496,72 € nebst Zinsen in der festgesetzten Höhe zu erstatten hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin ¾ und die Beklagte ¼ zu tragen.

Beschwerdewert: 10.127,42 €

Normenkette:

PatAnwO § 155; PatAnwO § 156; RVG § 13; ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe:

Über die Beschwerde war gemäß § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.