Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 280,00 EUR
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der Rechtspfleger hat die vom Beklagten geltend gemachten Patentanwaltskosten zu Recht aus einem Gegenstandswert von 30.000,-- EUR und damit unter Einbeziehung der mit Schriftsatz vom 21.12.2009 vorgenommenen Klageerweiterung festgesetzt. Mit der Klageerweiterung wurde zwar ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch geltend gemacht, so dass insoweit keine der Streitsachen vorlag, für die der Gesetzgeber die Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten ohne Überprüfung ihrer Erforderlichkeit angeordnet hat. Gleichwohl sind die durch die Mitwirkung des Patentanwalts auf Beklagtenseite entstanden Kosten zu erstatten, da unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Voraussetzungen des § 91 I 1 ZPO erfüllt sind.
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