OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.10.2010
6 W 132/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen O 329/09

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in Wettbewerbssachen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.10.2010 - Aktenzeichen 6 W 132/10

DRsp Nr. 2010/19979

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in Wettbewerbssachen

In Wettbewerbssachen kann die Zuziehung eines Patentanwalts erforderlich sein, wenn - etwa bei der Geltendmachung wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes - Tätigkeiten erforderlich werden, die in das typische Arbeitsfeld des Patentanwalts gehören (ständige Rechtsprechung des Senats); hierzu zählt auch die Durchführung von Recherchen zum Formenschatz.

Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 280,00 EUR

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der Rechtspfleger hat die vom Beklagten geltend gemachten Patentanwaltskosten zu Recht aus einem Gegenstandswert von 30.000,-- EUR und damit unter Einbeziehung der mit Schriftsatz vom 21.12.2009 vorgenommenen Klageerweiterung festgesetzt. Mit der Klageerweiterung wurde zwar ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch geltend gemacht, so dass insoweit keine der Streitsachen vorlag, für die der Gesetzgeber die Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten ohne Überprüfung ihrer Erforderlichkeit angeordnet hat. Gleichwohl sind die durch die Mitwirkung des Patentanwalts auf Beklagtenseite entstanden Kosten zu erstatten, da unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Voraussetzungen des § 91 I 1 ZPO erfüllt sind.