Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 12. Mai 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. April 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 2.302,-- Euro festgesetzt.
I.
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