OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.09.2009
I-2 W 52/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; GebrMG § 27 Abs. 3; RVG § 13;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.05.2009

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in einem Verfahren betreffend die Verletzung eines Gebrauchsmusters; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.09.2009 - Aktenzeichen I-2 W 52/09

DRsp Nr. 2009/28274

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in einem Verfahren betreffend die Verletzung eines Gebrauchsmusters; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

1. Die Hinzuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte inländische Partei ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S. von § 91 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ZPO anzusehen. Dies gilt auch für den inländischen "Hausanwalt" einer ausländischen Partei. 2. In einer Gebrauchsmusterstreitsache sind die Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, zu erstatten.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 12. Mai 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. April 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.302,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; GebrMG § 27 Abs. 3; RVG § 13;

Gründe:

I.