Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts; Entstehung der Verhandlungsgebühr
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 2 W 29/02
DRsp Nr. 2004/8933
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts; Entstehung der Verhandlungsgebühr
»1. § 143 Abs. 5PatG in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung durch Art. 7 Nr. 36 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums erfasst nicht diejenigen Verfahren, in denen die Klage schon vor dem 1.1.2002 erhoben worden ist.2. Sofern § 143 Abs. 5PatG in der seit dem 2.1.2002 geltenden Fassung anwendbar ist, hat die unterlegene Partei ihrem Gegner für den auf seiner Seite an der Verhandlung mitwirkenden Patentanwalt die zweite Gebühr als Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2BRAGO zu erstatten. Auf die fehlende Postulationsfähigkeit des Patentanwaltes kommt es nicht an.«