OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.12.2002
2 W 29/02
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 ; PatG § 143 Abs. 5 ;
Fundstellen:
GRUR 2003, 416
GRUR-RR 2003, 125
OLGReport-Düsseldorf 2003, 168
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen O 65/01

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts; Entstehung der Verhandlungsgebühr

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 2 W 29/02

DRsp Nr. 2004/8933

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts; Entstehung der Verhandlungsgebühr

»1. § 143 Abs. 5 PatG in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung durch Art. 7 Nr. 36 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums erfasst nicht diejenigen Verfahren, in denen die Klage schon vor dem 1.1.2002 erhoben worden ist. 2. Sofern § 143 Abs. 5 PatG in der seit dem 2.1.2002 geltenden Fassung anwendbar ist, hat die unterlegene Partei ihrem Gegner für den auf seiner Seite an der Verhandlung mitwirkenden Patentanwalt die zweite Gebühr als Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zu erstatten. Auf die fehlende Postulationsfähigkeit des Patentanwaltes kommt es nicht an.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 ; PatG § 143 Abs. 5 ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen O 65/01
Fundstellen
GRUR 2003, 416
GRUR-RR 2003, 125
OLGReport-Düsseldorf 2003, 168