Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 11. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I. Die Klägerin, eine Sozietät aus Rechtsanwälten und Patentanwälten, hat im vorliegenden Rechtsstreit gegen den Beklagten Ansprüche auf Honorar für diverse außergerichtliche patentanwaltliche Tätigkeiten geltend gemacht. Sie hat ihre Klage bei dem für Patentstreitigkeiten zuständigen Gericht eingereicht und sich wegen der Abweichung vom allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten auf §
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