OLG Naumburg - Beschluss vom 26.07.2010
2 W 67/10
Normen:
PatG § 143 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2010, 402
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 11.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 47/10

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts; Begriff der Patentstreitigkeit i.S. von § 143 Abs. 1 PatG

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2010 - Aktenzeichen 2 W 67/10

DRsp Nr. 2010/15070

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts; Begriff der Patentstreitigkeit i.S. von § 143 Abs. 1 PatG

Die gerichtliche Geltendmachung von Gebührenansprüchen eines Patentanwalts auf Grund seiner Tätigkeit in Patentsachen ist zugleich eine Patentstreitigkeit i. S. von § 143 Abs. 1 PatG.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 11. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

PatG § 143 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin, eine Sozietät aus Rechtsanwälten und Patentanwälten, hat im vorliegenden Rechtsstreit gegen den Beklagten Ansprüche auf Honorar für diverse außergerichtliche patentanwaltliche Tätigkeiten geltend gemacht. Sie hat ihre Klage bei dem für Patentstreitigkeiten zuständigen Gericht eingereicht und sich wegen der Abweichung vom allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten auf § 143 Abs. 1 PatG i.V.m. VO v. 5. Dezember 1995 (GVBl. LSA 1995, 360) gestützt. Sie hat die Mitwirkung eines Patentanwalts angezeigt. Der Beklagte hat den Anspruch - ohne Rüge der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit - anerkannt. Das Landgericht hat am 11. März 2010 ein Anerkenntnisurteil in Höhe der Klageforderungen erlassen.