OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.03.2010
I-2 W 14/10
Normen:
PatG § 143 Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.12.2009

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2010 - Aktenzeichen I-2 W 14/10

DRsp Nr. 2010/14578

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

Ist eine Prozesspartei durch auf dem Gebiet des Patentrechts versierte und erfahrene Rechtsanwälte und außerdem noch durch einen deutschen Patentanwalt vertreten worden, so kommt darüber hinaus die Erstattung der Kosten für einen ausländischen Patentanwalt nicht in Betracht.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 23. Dezember 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. November 2009 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Der Beschwerdewert wird auf 33.894,77 Euro festgesetzt.

Normenkette:

PatG § 143 Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beklagte, ein in Frankreich ansässiges Unternehmen, ist von der Klägerin wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch genommen worden. Durch Urteil vom 9. Juni 2009 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Klägerin auferlegt.