OLG Hamburg - Beschluß vom 29.09.2006
8 W 164/06
Normen:
MarkenG § 140 Abs. 3 ; RVG § 2 § 13 ; RVG -VV Nr. 3100; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 369
OLGReport-Hamburg 2006, 923
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 849/05

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

OLG Hamburg, Beschluß vom 29.09.2006 - Aktenzeichen 8 W 164/06

DRsp Nr. 2007/19318

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

1. Die Kosten eines Patentanwalts sind erstattungsfähig, wenn dieser tatsächlich am Verfahren mitgewirkt hat. Dabei sind Umfang, Schwierigkeitsgrad, Erforderlichkeit oder Entscheidungserheblichkeit der Mitwirkung nicht zu prüfen. 2. Die tatsächliche Mitwirkung kann auch noch im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren glaubhaft gemacht werden, sofern sie nicht bis zum Abschluss des Rechtsstreits angezeigt worden ist.

Normenkette:

MarkenG § 140 Abs. 3 ; RVG § 2 § 13 ; RVG -VV Nr. 3100; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin erhob vor dem Landgericht Hamburg, Zivilkammer 27, Geschäfts-Nr. 327 O 849/05, gegen den Beklagten eine Klage auf Unterlassung der Nutzung der Marke "X" für Waren und/oder Dienstleistungen nach den Markenklassen 35, 41 oder 42 (Anlage K 2). Der Rechtsstreit wurde durch einen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.06.2006 geschlossenen Vergleich beendet, nach dem die Klägerin die Kosten des Rechtsstreites, mit Ausnahme der Kosten des Vergleiches zu tragen hat, die gegeneinander aufgehoben werden. Im Verhandlungstermin wurde der Beklagte allein durch seinen Prozeßbevollmächtigten vertreten.

Die Mitwirkung eines Patentanwaltes auf seiner Seite hat der Beklagte während des Rechtsstreites nicht angezeigt.