OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.08.2000
20 W 98/00
Normen:
GeschmMG § 15 Abs. 5 ; GebrMG § 27 Abs. 5 c ; PatentG § 143 Abs. 5 ; MarkenG § 140 Abs. 5 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 97 Abs. 1 ; UWG § 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 156/95

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2000 - Aktenzeichen 20 W 98/00

DRsp Nr. 2001/11262

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

Die Kosten eines hinzugezogenen Patentanwalts sind in einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahren, in dem auch geschacksmusterrechtliche Fragen zu beurteilen sind, erstattungsfähig.

Normenkette:

GeschmMG § 15 Abs. 5 ; GebrMG § 27 Abs. 5 c ; PatentG § 143 Abs. 5 ; MarkenG § 140 Abs. 5 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 97 Abs. 1 ; UWG § 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig (§ 104 Abs. 3 ZPO), aber unbegründet.