I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, daß ihr im Kostenfestsetzungsverfahren die Erstattung von Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgeld für ihren Rechtsanwalt in Höhe von insgesamt 57,01 EURO zuzüglich 16% Mehrwertsteuer und Zinsen versagt worden ist.
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