BGH - Beschluß vom 21.01.2004
IV ZB 32/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 706
FamRZ 2004, 618
JurBüro 2005, 263
Vorinstanzen:
LG Dortmund,
AG Dortmund,

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts

BGH, Beschluß vom 21.01.2004 - Aktenzeichen IV ZB 32/03

DRsp Nr. 2004/2727

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts

1. Für eine bei einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist im Regelfall die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder - verteidigung i.S. von § 91 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ZPO.2. Die Rechtsprechung (BGH - VII ZB 30/02 - 16.10.2002), wonach eine Ausnahme nur in einem solchen Fall gilt, in dem ein gewerbliches Unternehmen eine Rechtsabteilung unterhält, die einen Fall so gründlich vorbereitet hat, dass sich ein Mandantengespräch erübrigt und zur Vermeidung von Reisekosten einen beim Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen hat, führt nicht zu einer Obliegenheit oder gar Verpflichtung für gewerbliche Unternehmen, eine Rechtsabteilung aufzubauen, um erst die Voraussetzungen für diese Ausnahmesituation zu schaffen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, daß ihr im Kostenfestsetzungsverfahren die Erstattung von Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgeld für ihren Rechtsanwalt in Höhe von insgesamt 57,01 EURO zuzüglich 16% Mehrwertsteuer und Zinsen versagt worden ist.