Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 07.02.2008 aufgehoben und der Festsetzungsantrag der Beklagten vom 09.01.2008 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
I.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 18.02.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 07.02.2008 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO zulässig. Sie hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung des Festsetzungsantrages der Beklagten.
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