OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.10.2008
I-10 W 74/08
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 37
NJW-RR 2009, 426
OLGReport-Düsseldorf 2009, 187
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 07.02.2008

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nach Klagerücknahme beauftragten Rechtsanwalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2008 - Aktenzeichen I-10 W 74/08

DRsp Nr. 2008/23931

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nach Klagerücknahme beauftragten Rechtsanwalts

Ist im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwaltes die Klage bereits zurückgenommen, sind die Kosten des Rechtsanwaltes objektiv nicht mehr notwendig und damit nicht erstattungsfähig nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auf eine verschuldete oder auch unverschuldete Unkenntnis der beklagten Partei von der Klagerücknahme kommt es nicht an.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 07.02.2008 aufgehoben und der Festsetzungsantrag der Beklagten vom 09.01.2008 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 18.02.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 07.02.2008 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO zulässig. Sie hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung des Festsetzungsantrages der Beklagten.