Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 3.016,00 €.
I.
Für die in Italien ansässige Klägerin führten ihre nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten den Prozess in zwei Instanzen. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts legte die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein. Dort sind die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin nicht zugelassen. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision kostenpflichtig zurück.
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