OLG Köln - Beschluss vom 27.08.2009
17 W 219/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3400;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 37
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 3/07

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Korrespondenzanwalts im Revisionsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 17 W 219/09

DRsp Nr. 2010/7833

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Korrespondenzanwalts im Revisionsverfahren

Werden durch die Einschaltung eines Korrespondenzanwalts im Revisionsverfahren Übersetzungs- und Dolmetscherkosten gespart, so ist die Notwendigkeit i.S. des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bejahen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 3.016,00 €.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3400;

Gründe

I.

Für die in Italien ansässige Klägerin führten ihre nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten den Prozess in zwei Instanzen. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts legte die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein. Dort sind die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin nicht zugelassen. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision kostenpflichtig zurück.