BGH - Beschluss vom 20.06.2017
VI ZB 55/16
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2-3; RVG § 7 Abs. 1; RVG § 7 Abs. 2; BGB § 420; BGB § 426 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2017, 2993
DZWIR 27, 483
MDR 2017, 1087
NJW 2018, 626
NJW-RR 2018, 124
NZG 2018, 350
ZIP 2017, 1829
ZInsO 2017, 2432
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 07.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 275/12
OLG Hamm, vom 26.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-25 W 14/16

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines (jeweils) eigenen Rechtsanwalts der Streitgenossen; Erstattung der Kosten mehrerer Rechtsanwälte einer Partei vom unterlegenen Gegner; Konkreter sachlicher Grund die Inanspruchnahme mehrerer Prozessbevollmächtigten; Vergütung des in eigener Sache tätigen Rechtsanwalts

BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - Aktenzeichen VI ZB 55/16

DRsp Nr. 2017/10682

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines (jeweils) eigenen Rechtsanwalts der Streitgenossen; Erstattung der Kosten mehrerer Rechtsanwälte einer Partei vom unterlegenen Gegner; Konkreter sachlicher Grund die Inanspruchnahme mehrerer Prozessbevollmächtigten; Vergütung des in eigener Sache tätigen Rechtsanwalts

Ein Rechtsanwalt, der sich selbst und zugleich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vertritt, deren Geschäftsführer er ist, kann in dem ihn betreffendenden Kostenfestsetzungsverfahren Kosten für eine Rechtsanwältin aus seiner Kanzlei, die sich zusätzlich für ihn bestellt hat, nur geltend machen, wenn die zusätzliche Vertretung notwendig war (Bestätigung Senatsbeschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, Rpfleger 2004, 314). Im Falle der Insolvenz der Gesellschaft kann er nicht verlangen, so gestellt zu werden, als schulde er sich selbst gemäß § 7 Abs. 2 RVG im Innenverhältnis entfallende Gebühren und Auslagen (Fortentwicklung BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. August 2016 wird auf Kosten des Beklagten zu 3 zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 620,24 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2-3; RVG § 7 Abs. 1; RVG § 7 Abs. 2; BGB § 420; BGB § 426 Abs. 1;