KG - Beschluss vom 11.01.2016
1 Ws 90/15
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 252 Js 4107/14

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines externen Dienstleisters für die Erstellung eines Dokumentenscans durch Dritte

KG, Beschluss vom 11.01.2016 - Aktenzeichen 1 Ws 90/15

DRsp Nr. 2016/12984

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines externen Dienstleisters für die Erstellung eines Dokumentenscans durch Dritte

Kosten eines externen Dienstleisters für die Erstellung eines Dokumentenscans sind dem Pflichtverteidiger nicht gemäß Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 RVG -VV zu erstatten

1. Das Verfahren wird zur Entscheidung dem Senat übertragen.

2. Die Beschwerde des Rechtsanwalts H. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. November 2015 wird zurückgewiesen.

3. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 1;

Gründe: