OLG Koblenz - Beschluss vom 20.03.2007
14 W 200/07
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 § 286 ; RVG § 6 § 7 ; RVG -VV Nr. 3100, Nr. 3400, Nr. 3401;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 370
OLGReport-Koblenz 2007, 687
VersR 2007, 1245
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 19.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 255/02

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch einen auswärtigen Versicherer beauftragten Unterbevollmächtigten

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 14 W 200/07

DRsp Nr. 2008/23741

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch einen auswärtigen Versicherer beauftragten Unterbevollmächtigten

»1. Werden der auswärtige Versicherer und der in Gerichtsnähe wohnhafte Versicherungsnehmer gemeinsam verklagt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Unterbevollmächtigten, wenn dem Versicherer zuzumuten war, einen Anwalt am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu informieren.2. Der Versicherer hat im Kostenfestsetzungsverfahren darzulegen, dass er weder eine Rechtsabteilung noch sonstige Mitarbeiter hat, die in der Lage waren, einen gerichtsnahen Anwalt schriftlich zu informieren.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 § 286 ; RVG § 6 § 7 ; RVG -VV Nr. 3100, Nr. 3400, Nr. 3401;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.