OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.1992 - Aktenzeichen 23 W 92/92
DRsp Nr. 2006/6506
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Detektivs
»Die Einschaltung eines Detektivs ist aus kostenrechtlicher Sicht gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs möglich ist.Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht.«