Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter eines Insolvenzverwalters
OLG München, Beschluss vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 11 W 2657/03
DRsp Nr. 2004/14950
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter eines Insolvenzverwalters
»Ein Rechtsanwalt, der in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter vor einem auswärtigen Gericht klagt und in dem Rechtsstreit durch eine Rechtsanwaltssozietät als Prozessbevollmächtigte vertreten wird, der er selbst angehört, hat in der Regel keinen Anspruch auf Erstattung von Terminsreisekosten seiner Prozessbevollmächtigten oder der Kosten eines Unterbevollmächtigten.«