OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.05.2009
6 W 52/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
RVGreport 2009, 437

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 6 W 52/09

DRsp Nr. 2009/13858

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

1. Eine Verweisung von einem deutschen Gericht an ein anderes kann kein im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigender Grund für einen Anwaltswechsel und für die Annahme der Erstattungsfähigkeit der Kosten für zwei Rechtsanwälte sein. 2. Wohnt eine Partei 325 km vom Gerichtsort entfernt und ist sie bereits am Tag vor einem Gerichtstermin zum Gerichtsort gereist, so sind ihr auch im Falle einer kurzfristigen Terminsaufhebung die Kosten zu erstatten, wenn mit der Aufhebung des Termins so kurzfristig nicht zu rechnen war.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts vom 11.3.2009 - 2 O 20/08 - teilweise aufgehoben und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 29.9.2008 werden die von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf weitere 165,00 € (i. B. einhundertfünfundsechzig EUR und 0/00) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 9.10.2008 festgesetzt.

Im Übrigen wird der ergänzende Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 9.10.2008 zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beklagte 3/4, der Kläger 1/4 zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.