Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts vom 11.3.2009 - 2 O 20/08 - teilweise aufgehoben und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 29.9.2008 werden die von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf weitere 165,00 € (i. B. einhundertfünfundsechzig EUR und 0/00) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 9.10.2008 festgesetzt.
Im Übrigen wird der ergänzende Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 9.10.2008 zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beklagte 3/4, der Kläger 1/4 zu tragen.
I.
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