1. Mit der im Juni 2001 beim Landgericht Kaiserslautern erhobenen Klage nahmen die Klägerinnen die Beklagte auf Ersatz eines Brandschadens von 744.814,01 DM (Klägerin zu 1.) und 259.043,86 DM (Klägerin zu 2.) _ jeweils nebst Zinsen _ in Anspruch; außerdem begehrte die Klägerin zu 2) die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche weitere Schäden aus dem streitgegenständlichen Brandereignis. Die von der Beklagten mit ihrer Rechtsverteidigung beauftragten Rechtsanwälte haben ihren Kanzleisitz in K.
Durch Urteil vom 4. April 2003 wies die 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern die Klage nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme ab. Die Berufung der Klägerinnen hatte keinen Erfolg.
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