a) Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 12. Juni 2009 -
Auf Grund des vollstreckbaren Beschlusses des Landgericht Mannheims vom 8. Oktober 2008 sind an Kosten 5.824,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit 4. November 2008 von der Beklagten an die Klägerin zu erstatten.
b) Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
c) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
d) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.821,94 € festgesetzt.
I. Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit der für die Einholung eines Privatgutachtens entstandenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren.
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