OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.03.2010
15 W 97/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 12.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 9/06

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlich eingeholten Privatgutachtens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 15 W 97/09

DRsp Nr. 2010/16698

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlich eingeholten Privatgutachtens

Die Kosten eines außergerichtlich eingeholten Privatgutachtens sind erstattungsfähig, wenn eine Prozesspartei davon ausgehen durfte, dass die fragwürdigen Ergebnisse eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens nur mit besonderer Sachkunde zu widerlegen sein würden und ein auf das Privatgutachten gestützter Schriftsatz das Gericht veranlasst hat, eine neue Begutachtung anzuordnen.

a) Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 12. Juni 2009 - 6 O 9/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des vollstreckbaren Beschlusses des Landgericht Mannheims vom 8. Oktober 2008 sind an Kosten 5.824,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit 4. November 2008 von der Beklagten an die Klägerin zu erstatten.

b) Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

c) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

d) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.821,94 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit der für die Einholung eines Privatgutachtens entstandenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren.