BGH - Beschluß vom 25.01.2007
V ZB 85/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 § 104 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 427
FamRZ 2007, 636
MDR 2007, 802
NJW 2007, 2048
NZBau 2007, 249
Rpfleger 2007, 286
WuM 2007, 159
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 29.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 551/05
AG Stadtroda, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 553/04

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der Prozesspartei ansässigen Rechtsanwalts

BGH, Beschluß vom 25.01.2007 - Aktenzeichen V ZB 85/06

DRsp Nr. 2007/4979

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der Prozesspartei ansässigen Rechtsanwalts

»Die bei der Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO gebotene typisierende Betrachtungsweise führt dazu, dass die Notwendigkeit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahen ist, wenn eine rechtsunkundige Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung in einem Prozess beauftragt, der vor einem auswärtigen Gericht geführt wird.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 § 104 ;

Gründe:

I. Durch Prozessvergleich hatte sich die Beklagte verpflichtet, nach Zahlung von 7.669,38 EUR die Eigentumsumschreibung eines Grundstücks auf die Kläger zu veranlassen. Die Kläger erfüllten den Zahlungsanspruch. Die Beklagte kam ihrer Verpflichtung erst nach Mahnungen nach. Da die Beklagte die beigefügte Kostenrechnung des Anwalts der Kläger nicht ausglich, klagten die Kläger auf Zahlung der von ihnen verauslagten Kosten, hatten damit im ersten Rechtszug aber nur teilweise Erfolg. Im Berufungsrechtszug vor dem Landgericht Gera ließen sie sich durch einen an ihrem Wohnort (B.) ansässigen Anwalt vertreten. Die Berufung war erfolgreich. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt.