OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.08.2018
18 W 157/17, 18 W 159/17
Normen:
RVG § 15a Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3500; RVG -VV Nr. 3514;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 401/16

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Zustellung durch den GerichtsvollzieherUmfang der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren nach Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.08.2018 - Aktenzeichen 18 W 157/17, 18 W 159/17

DRsp Nr. 2019/1440

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher Umfang der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren nach Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss

1. Die Kosten einer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher sind trotz der Möglichkeit einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt erstattungsfähig, wenn die zustellende Partei ein berechtigtes sachliches Interesse an schneller und sicherer Zustellung hat, was bei der Zustellung einer einstweiligen Verfügung zum Zwecke der Vollziehung nach den §§ 936, 929 ZPO der Fall ist. 2. Im Beschwerdeverfahren nach Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss fallen auch dann, wenn das Oberlandesgericht mündlich verhandelt und durch Urteil entscheidet, eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 RVG -VV und eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3514 RVG -VV an.

Tenor

Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten vom 04.07.2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.06.2017 wird zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers vom 13.07.2017 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.06.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst: