OLG Hamburg - Beschluss vom 15.07.2015
8 W 64/13
Normen:
VV- RVG Nr. 3100, 3500;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 307 O 43/13

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Schutzschrift im ArrestverfahrenUmfang der Erstattungsfähigkeit bei Arrestanträgen mehrerer Gläubiger

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen 8 W 64/13

DRsp Nr. 2015/15869

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Schutzschrift im Arrestverfahren Umfang der Erstattungsfähigkeit bei Arrestanträgen mehrerer Gläubiger

1.Die Kosten einer Schutzschrift im Arrestverfahren können auch dann erstattungsfähig sein, wenn der Gläubiger des erwarteten Arrestantrags nicht namentlich bezeichnet ist. Es genügt, wenn eine Gruppe möglicher Gläubiger aufgrund der Angaben in der Schutzschrift hinreichend konkretisiert ist. 2. Für die Erstattungsfähigkeit kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner von dem antragstellenden Gläubiger vor Einleitung des Gerichtsverfahrens in Anspruch genommen worden ist. 3. Stellen mehrere Gläubiger aus der in der Schutzschrift bezeichneten Gruppe jeweils einen Arrestantrag gegen den Schuldner, bildet jedes dieser Verfahren eine eigene Angelegenheit und der Schuldner kann in jedem Verfahren für die Schutzschrift die Erstattung der angefallenen Verfahrensgebühren verlangen (hier: jeweils eine Verfahrensgebühr für zwei Schutzschriften beim Landgericht und Oberlandesgericht).

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 22.05.2013, AZ: 307 O 43/13, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller nach einem Beschwerdewert von € 632,37.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 3100, 3500;

Gründe: