Die Erinnerung der Verfügungsklägerin, die aufgrund der Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 Rpf1G), begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg; sie führt zu einer Anhebung der von der Verfügungsbeklagten zu 1) zu erstattenden und mit dem angefochtenen Beschluß auf 15.182,10 DM festgesetzten zweitinstanzlichen Prozeßkosten der Verfügungsklägerin um 40.128,04 DM auf 55.310,14 DM.
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