OLG Köln - Beschluß vom 29.08.1994
17 W 298/93
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 475
OLGReport-Köln 1995, 175

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Meinungsumfrage

OLG Köln, Beschluß vom 29.08.1994 - Aktenzeichen 17 W 298/93

DRsp Nr. 1995/7821

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Meinungsumfrage

1. Die Kosten einer zur Verwendung sowohl im Hauptsache - als auch im einstweiligen Verfügungsverfahren in Auftrag gegebenen Meinungsumfrage sind zu gleichen Teilen beiden Verfahren zuzuordnen.2. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung sind die für eine private Verkehrsbefragung aufgewandten Kosten schon dann erstattungsfähig, wenn die Partei Grund zu der Annahme hatte, daß sie die ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zugrundeliegenden Tatsachen nur mittels eines demoskopischen Gutachtens werde glaubhaft machen können. Entsprechendes gilt für die Stellung eines Zeugen oder Sachverständigen als präsentes Beweismittel zum Verhandlungstermin.

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

Die Erinnerung der Verfügungsklägerin, die aufgrund der Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 Rpf1G), begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg; sie führt zu einer Anhebung der von der Verfügungsbeklagten zu 1) zu erstattenden und mit dem angefochtenen Beschluß auf 15.182,10 DM festgesetzten zweitinstanzlichen Prozeßkosten der Verfügungsklägerin um 40.128,04 DM auf 55.310,14 DM.