BGH - Beschluß vom 02.12.2008
VI ZB 63/07
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2009, 100
AnwBl 2009, 239
BGHReport 2009, 315
BauR 2009, 291
DAR 2009, 81
EBE/BGH 2009, 20
FA 2009, 51
HFR 2009, 623
JurBüro 2009, 141
JurBüro 2009, 277
MDR 2009, 230
MittdtschPatAnw 2009, 90
NJ 2009, 210
NJW 2009, 1001
NJW-Spezial 2009, 60
NZG 2009, 317
RVGreport 2009, 113
Rpfleger 2009, 274
SVR 2009, 419
VersR 2009, 417
ZIP 2009, 436
ZInsO 2009, 739
zfs 2009, 105
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 712/07
AG Eilenburg, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 378/03

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer juristischen Person für die Teilnahme ihres Geschäftsführers an einem Gerichtstermin

BGH, Beschluß vom 02.12.2008 - Aktenzeichen VI ZB 63/07

DRsp Nr. 2008/24015

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer juristischen Person für die Teilnahme ihres Geschäftsführers an einem Gerichtstermin

»Einer juristischen Person kann wegen der Teilnahme ihres Geschäftsführers an einem Gerichtstermin ein Anspruch auf Verdienstausfall zustehen.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten ein rechtskräftiges Endurteil erwirkt, nach dem die Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.

Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens beantragte die Klägerin, den Verdienstausfall ihres Geschäftsführers für die Teilnahme an zwei Verhandlungsterminen festzusetzen. Zu diesen Terminen hatte das Amtsgericht das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet.

Das Amtsgericht hat die Festsetzung des Verdienstausfalls abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Festsetzung des Verdienstausfalls weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig.