OLG Hamburg - Beschluss vom 23.04.2002
8 W 75/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 28
Vorinstanzen:
315 O 262/97,

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer demoskopischen Umfrage

OLG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2002 - Aktenzeichen 8 W 75/02

DRsp Nr. 2004/19273

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer demoskopischen Umfrage

Die Kosten eines im Gerichtsverfahren nicht verwerteten demoskopischen Gutachtens sind nicht erstattungsfähig, wenn diese auch nicht erforderlich waren, um in einem einstweiligen Verfügungsverfahren sachgerecht vortragen zu können.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin des Landgerichts davon abgesehen, zugunsten der Beklagten die Kosten des von ihr in zweiter Instanz eingeholten demoskopischen Privatgutachtens mit festzusetzen.