Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin des Landgerichts davon abgesehen, zugunsten der Beklagten die Kosten des von ihr in zweiter Instanz eingeholten demoskopischen Privatgutachtens mit festzusetzen.
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