Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtspflegerin hat den Antrag des Klägers, aufgrund der im Hauptverfahren ergangenen Kostengrundentscheidung gegen die Beklagten diejenige Vergütung zur Erstattung festzusetzen, die er nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO seinen Prozessbevollmächtigten für die Vertretung im PKH-Beschwerdeverfahren (15 WF 95/00) schuldet, zu Recht zurückgewiesen.
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