OLG Celle - Beschluss vom 07.09.2015
2 W 194/15
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 6;
Fundstellen:
BauR 2016, 157
BauR 2016, 545
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 14.07.2015

Erstattungsfähigkeit der Kosten durch die Neubeauftragung eines Rechtsanwalts nach Zurückverweisung der Sache an ein untergeordnetes Gericht

OLG Celle, Beschluss vom 07.09.2015 - Aktenzeichen 2 W 194/15

DRsp Nr. 2015/17070

Erstattungsfähigkeit der Kosten durch die Neubeauftragung eines Rechtsanwalts nach Zurückverweisung der Sache an ein untergeordnetes Gericht

Obgleich der von einer eine Partei nach der Zurückverweisung der Sache an ein untergeordnetes Gericht neu beauftragte Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr erhält, ohne dass eine Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG stattfindet, ist der Prozessgegner zur Erstattung der dadurch verursachten Mehrkosten nur verpflichtet, wenn der Anwaltswechsel notwendig war.

Die am 20. Juli 2015 bei dem Landgericht Lüneburg eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 14.07.2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf bis zu 1.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 6;

Gründe:

I.