OLG Köln - Beschluss vom 20.08.2010
17 W 131/10
Normen:
RVG -VV Nr. 3403;
Fundstellen:
AGS 2010, 530
JurBüro 2010, 654
NJW-Spezial 2010, 731
Rpfleger 2011, 181
Rpfleger 2011, 18

Erstattungsfähigkeit der Kosten des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

OLG Köln, Beschluss vom 20.08.2010 - Aktenzeichen 17 W 131/10

DRsp Nr. 2010/15738

Erstattungsfähigkeit der Kosten des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 kann auch für Einzeltätigkeiten des beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähigen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Partei im Rahmen einer vom Prozessgegner betriebenen Nichtzulassungsbeschwerde anfallen und unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sein (Anschluss an BGH NJW 2006, 2266; NJW 2007, 1461; entgegen OLG Brandenburg MDR 2006, 1259). Das gilt insbesondere in Bezug auf die Beratung der Partei über die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde sowie hinsichtlich des weiteren Vorgehens im Beschwerdeverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 3.018,79 Euro

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3403;

Gründe