KG - Beschluss vom 23.12.2002
3 Ws 447/02
Normen:
StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 ; BRAGO § 12 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 418
StV 2003, 175

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Wahlverteidigers bei Freispruch; Angemessenheit der Gebührenbestimmung des Verteidigers

KG, Beschluss vom 23.12.2002 - Aktenzeichen 3 Ws 447/02

DRsp Nr. 2005/7496

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Wahlverteidigers bei Freispruch; Angemessenheit der Gebührenbestimmung des Verteidigers

1. Hat das Gericht die Bestellung des Pflichtverteidigers nach Beauftragung eines Wahlverteidigers nicht oder nicht rechtzeitig zurückgenommen oder die Beiordnung aus Fürsorgegründen oder zur Sicherung des Verfahrens beibehalten, so sind im Falle des Freispruchs neben den Gebühren des Pflichtverteidigers auch die Kosten eines Wahlverteidigers erstattungsfähig. 2. Die Gebührenbestimmung durch den Verteidiger gem. § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO ist erst dann unbillig, wenn die angemessene Gebühr um mehr als 20% überschritten wird.

Normenkette:

StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 ; BRAGO § 12 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen
AGS 2003, 418
StV 2003, 175