OLG Dresden - Beschluss vom 30.06.1997
15 W 646/97
Normen:
BRAGO § 52 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 1999, 117
Vorinstanzen:
LG Zwickau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 450/95

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verkehrsanwalts

OLG Dresden, Beschluss vom 30.06.1997 - Aktenzeichen 15 W 646/97

DRsp Nr. 2005/14760

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verkehrsanwalts

»1. Es sind besondere Umstände erforderlich, um die Mitwirkung eines Verkehrsanwalts in der Berufungsinstanz im Einzelfall als notwendige Maßnahme im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO zu kennzeichnen. 2. In der Revisionsinstanz kommt eine Erstattung von Korrespondenzanwaltsgebühren in aller Regel nicht in Betracht.«

Normenkette:

BRAGO § 52 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit der Klage vom 06.03.1995 begehrte die Klägerin von dem Beklagten die Herausgabe eines Grundstücks in W..... Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Zwickau vom 14.06.1995 legte die Klägerin Berufung ein. Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 06.09.1995 begründet; diesbezüglich wird auf Blatt 83 ff. d. A. verwiesen. Durch Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24.04.1996 wurde die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Klägerin wurde später von ihr zurückgenommen, worauf der Bundesgerichtshof der Klägerin am 04.12.1996 die Kosten der Revision auferlegte.

Am 25.11.1996 stellte der Beklagte einen Kostenfestsetzungsantrag für die zweite Instanz, am 18.12.1996 einen solchen für das Verfahren dritter Instanz. In beiden Kostenfestsetzungsanträgen wurde jeweils eine 13/10 Verkehrsanwaltsgebühr nach § 52 BRAGO in Höhe von 3.374,80 DM geltend gemacht.