OLG Saarbrücken - Beschluss vom 28.11.2003
2 W 225/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 17.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen III O 15/02

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.11.2003 - Aktenzeichen 2 W 225/03

DRsp Nr. 2004/2625

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

Notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen im allgemeinen vor, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hält den Beschwerdeangriffen stand.