OLG Hamm - Beschluss vom 29.11.2001
23 W 410/01
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 § 485 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 138
OLGReport-Hamm 2003, 59
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 113/01

Erstattungsfähigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nur im Rahmen der Identität mit der Hauptsache; Beurteilung der Identität nach sachlichen Gesichtspunkten und nicht nach der jeweiligen Streitwertbemessung

OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2001 - Aktenzeichen 23 W 410/01

DRsp Nr. 2002/5656

Erstattungsfähigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nur im Rahmen der Identität mit der Hauptsache; Beurteilung der Identität nach sachlichen Gesichtspunkten und nicht nach der jeweiligen Streitwertbemessung

»Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens sind nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung in der Hauptsache nur insoweit erstattungsfähig, als eine Identität bzgl. beider Verfahren vorliegt; diese Identität beurteilt sich nach sachlichen Gesichtspunkten und nicht nach der jeweiligen Bemessung des Streitwertes.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 § 485 ;

Gründe:

Der als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsbehelf der Kläger ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) und hat auch in der Sache Erfolg.