OLG Thüringen - Beschluss vom 22.02.2016
1 W 84/16
Normen:
RVG § 2; RVG § 13; VV- RVG Nr. 3200; VV- RVG Nr. 3201; VV- RVG Vorbemerkung 3 Abs. 2; FamFG § 80; ZPO § 91 Abs. 1, S. 1 Hs. 2; RVG § 19 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Rudolstadt, vom 08.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VI 64/11

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsmittelgegners in Nachlasssachen

OLG Thüringen, Beschluss vom 22.02.2016 - Aktenzeichen 1 W 84/16

DRsp Nr. 2016/16299

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsmittelgegners in Nachlasssachen

1. Für einen Rechtsmittelgegner besteht regelmäßig keine Veranlassung, kostenauslösende Maßnahmen zu ergreifen, wenn das Rechtsmittelgericht den Rechtsmittelführer auf die Sach- und Rechtslage hinweist und eine Rücknahme des Rechtsmittels binnen einer Frist anregt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - VIII ZB 60/09). 2. Bei der Stellung des Zurückweisungsantrages in dem Rechtsmittelverfahren handelt es sich nicht lediglich um eine zum ersten Rechtszug gehörende Neben- und Abwicklungstätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1, S. 1 RVG (Anschluss an Senat, Beschluss vom 13.01.2016 - 1 W 17/16).

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Rudolstadt vom 08.01.2016, Az. 5 VI 64/11, abgeändert:

Die von dem Beteiligten zu 1 an die Beteiligte zu 2 nach dem Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 15.09.2014 - 6 W 170/14 zu erstattenden Kosten werden auf 995,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 05.10.2015 festgesetzt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1 zu 69 % und die Beteiligte zu 2 zu 31%.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.