1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Gera vom 03.06.2014, durch den zu Gunsten des Streithelfers zu erstattende Kosten in Höhe von 5.165,20 EUR nebst Zinsen festgesetzt wurden, wird aufgehoben.
Der diesbezügliche Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Der Streithelfer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.165,20 EUR festgesetzt.
I.
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