OLG Thüringen - Beschluss vom 13.11.2014
1 W 427/14
Normen:
ZPO § 78; VV- RVG Nr. 3208, 3206, 3508;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1127/07

Erstattungsfähigkeit der Kosten des nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten im Revisionsverfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 13.11.2014 - Aktenzeichen 1 W 427/14

DRsp Nr. 2015/8705

Erstattungsfähigkeit der Kosten des nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten im Revisionsverfahren

Der beim Bundesgerichtshof nicht zugelassene Prozessbevollmächtigte erhält keine allgemeine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3508 und 3208 VVRVG, selbst wenn ihm Schriftsätze, gerichtliche Verfügungen und gerichtliche Entscheidungen in der Revisionsinstanz mitgeteilt bzw. zugestellt wurden.

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Gera vom 03.06.2014, durch den zu Gunsten des Streithelfers zu erstattende Kosten in Höhe von 5.165,20 EUR nebst Zinsen festgesetzt wurden, wird aufgehoben.

Der diesbezügliche Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Der Streithelfer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.165,20 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 78; VV- RVG Nr. 3208, 3206, 3508;

Gründe:

I.