Das Landgericht hatte die gegen eine BGB - Gesellschaft gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Berufung. Durch Beschluss vom 21. September 2006 wies das Berufungsgericht darauf hin, es sei beabsichtigt, das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2006 bestellte sich erstmals für den Nebenintervenienten ein Rechtsanwalt und beantragte die Zurückweisung der Berufung. Beim Nebenintervenienten handelt es sich um einen Mitgesellschafter der beklagten BGB - Gesellschaft. Nach Berufungsrücknahme sind der Klägerin auch die Kosten des Nebenintervenienten auferlegt worden.
Dementsprechend hat der Rechtspfleger die von der Klägerin an den Nebenintervenienten zu erstattenden Kosten auf 8.924,58 EUR festgesetzt.
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