OLG Koblenz - Beschluss vom 01.03.2007
14 W 162/07
Normen:
ZPO § 70 § 91 Abs. 1 § 104 § 516, 522 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 320
MDR 2007, 865
OLGReport-Koblenz 2007, 515
Rpfleger 2007, 433
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 271/04

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Nebenintervenienten bei Beitritt nach Ankündigung der Beschlussverwerfung

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 14 W 162/07

DRsp Nr. 2008/23739

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Nebenintervenienten bei Beitritt nach Ankündigung der Beschlussverwerfung

»Wird die Berufung nach einem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen, besagt die Kostenentscheidung zugunsten eines Nebenintervenienten nicht zwingend, dass es sich bei dessen Anwaltskosten um notwendigen Prozessaufwand gehandelt hat, wenn der Beitritt erst nach dem Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung erfolgte.«

Normenkette:

ZPO § 70 § 91 Abs. 1 § 104 § 516, 522 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hatte die gegen eine BGB - Gesellschaft gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Berufung. Durch Beschluss vom 21. September 2006 wies das Berufungsgericht darauf hin, es sei beabsichtigt, das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2006 bestellte sich erstmals für den Nebenintervenienten ein Rechtsanwalt und beantragte die Zurückweisung der Berufung. Beim Nebenintervenienten handelt es sich um einen Mitgesellschafter der beklagten BGB - Gesellschaft. Nach Berufungsrücknahme sind der Klägerin auch die Kosten des Nebenintervenienten auferlegt worden.

Dementsprechend hat der Rechtspfleger die von der Klägerin an den Nebenintervenienten zu erstattenden Kosten auf 8.924,58 EUR festgesetzt.