Das Landgericht hatte die gegen eine BGB - Gesellschaft gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Berufung. Durch Beschluss vom 21. September 2006 wies das Berufungsgericht darauf hin, es sei beabsichtigt, das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Diese Ankündigung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 28. September 2006 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2006 bestellte er sich erstmals auch für den Nebenintervenienten und beantragte (auch) in seinem Namen die Zurückweisung der Berufung. Beim Nebenintervenienten handelt es sich um einen Mitgesellschafter der beklagten BGB - Gesellschaft. Nach Berufungsrücknahme sind der Klägerin auch die Kosten des Nebenintervenienten auferlegt worden.
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