OLG Koblenz - Beschluss vom 01.03.2007
14 W 161/07
Normen:
RVG -VV Nr. 3200; ZPO § 66 § 91 Abs. 1 § 97 § 516 § 522 Abs. 2 ; BGB § 705 ;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 387
JurBüro 2007, 261
MDR 2007, 866
OLGReport-Koblenz 2007, 516
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 271/04

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Nebenintervenienten bei Beitritt nach Ankündigung der Beschlussverwerfung

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 14 W 161/07

DRsp Nr. 2008/23738

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Nebenintervenienten bei Beitritt nach Ankündigung der Beschlussverwerfung

»Hat das Berufungsgericht eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO angekündigt, sind die Kosten des Nebenintervenienten, der erst hiernach beitritt, nur erstattungsfähig, wenn es einen über das Kosteninteresse hinausgehenden Sachgrund gibt, den Berufungsbeklagten jetzt noch zu unterstützen (Abgrenzung zu OLG Koblenz - 14 W 688/06 - 10.11.2006, MDR 2007, 368 = OLGReport Koblenz 2007, 220).«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3200; ZPO § 66 § 91 Abs. 1 § 97 § 516 § 522 Abs. 2 ; BGB § 705 ;

Gründe:

Das Landgericht hatte die gegen eine BGB - Gesellschaft gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Berufung. Durch Beschluss vom 21. September 2006 wies das Berufungsgericht darauf hin, es sei beabsichtigt, das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Diese Ankündigung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 28. September 2006 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2006 bestellte er sich erstmals auch für den Nebenintervenienten und beantragte (auch) in seinem Namen die Zurückweisung der Berufung. Beim Nebenintervenienten handelt es sich um einen Mitgesellschafter der beklagten BGB - Gesellschaft. Nach Berufungsrücknahme sind der Klägerin auch die Kosten des Nebenintervenienten auferlegt worden.