OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.08.2001
20 W 46/01
Normen:
PatG § 143 Abs. 5 ;
Fundstellen:
GRUR 2003, 323
GRUR-RR 2003, 30

Erstattungsfähigkeit der Kosten des mit einem Prozessbevollmächtigten in Sozietät verbundenen Patentsanwalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.08.2001 - Aktenzeichen 20 W 46/01

DRsp Nr. 2004/8976

Erstattungsfähigkeit der Kosten des mit einem Prozessbevollmächtigten in Sozietät verbundenen Patentsanwalts

»Die Gebühren eines Patentanwalts sind nach § 143 V PatG auch dann zu erstatten, wenn er mit dem Prozessbevollmächtigten der Partei in einer Sozietät verbunden ist. «

Normenkette:

PatG § 143 Abs. 5 ;
Fundstellen
GRUR 2003, 323
GRUR-RR 2003, 30